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Channel: Titelumschreibung - Rechtslupe
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Duldungsklage des Grundschuldgläubigers gegen den nachrangigen Nießbraucher

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Für eine Duldungsklage des Grundschuldgläubigers gegen den nachrangigen Nießbraucher fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Grundschuldgläubiger die Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte gemäß § 727, 738, 795 ZPO möglich ist.

Zwar ist entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2003 bei der erstrebten Zwangsverwaltung auch ein Duldungstitel gegen die – nachrangig eingetragene – Nießbraucherin notwendig. Dieser Titel kann aber nicht nur durch die vorliegend erhobene Duldungsklage, sondern vielmehr einfacher, schneller und kostengünstiger durch Umschreibung der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß §§ 727, 794, 795 ZPO erreicht werden. Insofern ist der eingetragene Nießbrauchsberechtigte i. S. d. § 727 ZPO Teil-Rechtsnachfolgerin der Grundstückseigentümerin in dem Recht, die Früchte des Grundstücks, also den Pacht-/Mietzins, zu ziehen.

Im vorliegenden Fall waren bei Eintragung des Nießbrauchs die Grundstücke auch bereits mit den zuvor eingetragenen Grundschulden belastet, so dass die erst später eingetretene Vollstreckbarkeit durch die Eintragung der Unterwerfungserklärung der Eigentümerin gemäß § 800 ZPO die Umschreibung nicht hindert. Wenn der Nießbrauch erst nach der Grundschuld bestellt wurde, und die Grundschuld nach § 800 ZPO vollstreckbar ist, kann die Klausel gemäß § 727, 325 ZPO auf den Nießbraucher ausgedehnt werden. Auf den Zeitpunkt der Unterwerfungserklärung kommt es damit nicht an, entscheidend ist vielmehr, dass der Haftungsverband der zuvor eingetragenen Grundschuld bereits das später im Rahmen des Nießbrauchs auf die Beklagte übergangene Recht zur Fruchtziehung erfasste.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Grundschuldgläubigerin bereits versucht hat, eine notarielle Umschreibung der Unterwerfungserklärung zu erhalten. Bei der von ihr vorgetragenen Weigerung des ersuchten Notars hätte die Grundschuldgläubigerin insoweit den Rechtsweg beschreiten können und müssen. Auch von der Grundschuldgläubigerin erwartete Rechtsmittel des Nießbrauchers gegen einen Antrag auf Klauselumschreibung führen nicht zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen den genannten Grundsätzen, da es jeder Partei in jedem Verfahren freistehen muss, ihre Rechte wahrzunehmen.

Landgericht Kiel, Urteil vom 24. Mai 2013 – 12 O 36/12


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